(1)Absatz eins,Der Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens kann aus besonderem Anlass, wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des nach Art. 10 Abs. 1 lit. b des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen oder einer Scheidung, überprüft werden.Der Fortbestand des Aufenthaltsrechts nach den Artikel 10, Absatz 2, oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens kann aus besonderem Anlass, wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des nach Artikel 10, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens aufenthaltsberechtigten britischen Staatsangehörigen oder einer Scheidung, überprüft werden.