(2)Absatz 2,Liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor oder sind andere Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach den Art. 10 Abs. 2 oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013, gehemmt.Liegt eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vor oder sind andere Voraussetzungen für das Aufenthaltsrecht nach den Artikel 10, Absatz 2, oder 3, 13 oder 15 des Austrittsabkommens nicht oder nicht mehr erfüllt, hat die Behörde den Betroffenen hiervon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, gehemmt.