Bundesrecht konsolidiert

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Brexit-Durchführungsverordnung § 5

Kurztitel

Brexit-Durchführungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 604/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

Brexit-DV

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Form und Inhalt der Bestätigung über die Antragstellung

Paragraph 5,
  1. Absatz eins,Bestätigungen über die fristgerechte Antragstellung gemäß Artikel 18, Absatz eins, Litera b, des Austrittsabkommens sind bis zum Ablauf des 28. Februar 2021 nach dem Muster der Anlage B, ab dem 1. März 2021 nach dem Muster der Anlage A auszustellen.
  2. Absatz 2,Für die Ausfertigung der in Absatz eins, genannten Bestätigungen dürfen nur von einem Dienstleister hergestellte Vordrucke auf Sicherheitspapier nach dem Muster der Anlage H der NAG-DV verwendet werden. Die Vordrucke sind von den Behörden streng zu verrechnen.

Im RIS seit

30.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2020

Gesetzesnummer

20011419

Dokumentnummer

NOR40229327

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