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Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs § 3

Kurztitel

Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 573/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Index

37/01 Geld- und Währungsrecht

Text

Allgemeine Meldebestimmungen

Paragraph 3,
  1. Absatz eins,Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
  2. Absatz 2,Die Meldungen sind in deutscher Sprache zu legen.
  3. Absatz 3,Die zur Datenübermittlung erforderlichen Registrierungs-, Anmeldungs- und Authentisierungsschritte sind zeitgerecht vor der Meldungslegung zu setzen. Diesbezügliche Informationen können auf der Website der OeNB abgerufen werden.
  4. Absatz 4,Die Meldeinhalte sind je Erhebung entsprechend den Ausprägungen zu gliedern, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  5. Absatz 5,Zu einer Meldeperiode sind je Erhebung alle Meldeinhalte in einer Meldung zu legen.
  6. Absatz 6,Für ausgewählte Erhebungen sind Stammdaten zeitgerecht vor der Meldungslegung zu übermitteln. Die Stammdaten müssen für die jeweilige Meldungslegung aktualisiert bzw. vervollständigt werden.
  7. Absatz 7,Euro-Gegenwerte sind mit den Wechselkursen umzurechnen, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  8. Absatz 8,Länder- und Währungscodes sind entsprechend den aktuell gültigen ISO-Standards anzugeben, welche auf der Website der OeNB abgerufen werden können.
  9. Absatz 9,Fällt der Meldetermin auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so verschiebt sich der Termin auf den nächstfolgenden Werktag.
  10. Absatz 10,Ergibt sich nachträglich Änderungsbedarf zu einer bereits gelegten Meldung (Richtigstellen, Hinzufügen oder Weglassen von Daten), ist unverzüglich eine korrigierte Meldung zu legen. Die OeNB kann eine korrigierte Meldung aus technischen oder inhaltlichen Gründen bzw. aufgrund fehlender Meldeinhalte anfordern.
  11. Absatz 11,Meldepflichtige können für die Meldungslegung eine dritte Person berechtigen. Diese Person hat die ihr übertragene Berechtigung nachzuweisen. Ungeachtet des Bestehens eines derartigen Berechtigungsverhältnisses steht es der OeNB frei, Rückfragen, Mängelbehebungsaufforderungen und andere Auskunftaufforderungen direkt an die Meldepflichtigen zu richten.
  12. Absatz 12,Bedient sich ein Inländer bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts eines Treuhänders, so obliegt die Meldepflicht dem Treugeber (d. h. dem Inländer). Wird bei der Begründung eines meldepflichtigen Sachverhalts von Seiten eines Ausländers ein inländischer Treuhänder beauftragt, so obliegt die Meldepflicht dem Treuhänder.
  13. Absatz 13,Inländische rechtlich unselbstständige Einheiten (z. B. Zweigniederlassungen) im Eigentum von Ausländern sind hinsichtlich der Meldepflicht Inländern gleichgestellt.

Schlagworte

Registrierungsschritt, Anmeldungsschritt, Ländercode

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020

Gesetzesnummer

20011407

Dokumentnummer

NOR40228901

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