Absatz eins,Die Meldungen und Stammdaten sind nach den von der OeNB vorgegebenen technischen Standards, die auf der Website der OeNB abgerufen werden können, auf elektronischen Übermittlungswegen zu legen.
Meldeverordnung ZABIL 1 aus 2022, der Oesterreichischen Nationalbank betreffend die statistische Erfassung des grenzüberschreitenden Kapitalverkehrs
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 573 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 3
01.01.2022
37/01 Geld- und Währungsrecht
Registrierungsschritt, Anmeldungsschritt, Ländercode
21.12.2020
20011407
NOR40228901