(3)Absatz 3,Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf § 6 Abs. 2 und 3 DevG 2004 wird dazu diese Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.Die OeNB hat Termine, Form und Gliederung der zu liefernden Daten durch Verordnung vorzuschreiben. Gestützt auf Paragraph 6, Absatz 2 und 3 DevG 2004 wird dazu diese Meldeverordnung erlassen, auf deren Grundlage die Meldepflichtigen bestimmt und diese verpflichtet werden, zu den festgesetzten Terminen die angeführten Meldungen mit den definierten Meldeinhalten zu erstatten.