Absatz eins,Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Devisengesetz 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 123 aus 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018, (DevG 2004), ist die Oesterreichische Nationalbank (OeNB) verpflichtet, folgende Statistiken zu erstellen und der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich zu machen:
- Ziffer einsdie Zahlungsbilanz Österreichs,
- Ziffer 2die Statistik betreffend die Internationale Vermögensposition,
- Ziffer 3die Direktinvestitionsstatistik sowie
- Ziffer 4Statistiken, die Außenwirtschaftsbeziehungen im Rahmen dieser Statistiken darstellen.
Die Veröffentlichung der genannten Statistiken erfolgt u. a. auf der Website der OeNB.