Bundesrecht konsolidiert

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VO über die Gewährung eines Verlustersatzes § 1

Kurztitel

VO über die Gewährung eines Verlustersatzes

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 568/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

17.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Gewährung eines Verlustersatzes

Paragraph eins,

Die Gewährung eines Verlustersatzes für ungedeckte Fixkosten durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) zur Bewältigung der wirtschaftlichen Folgen der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 hat den Richtlinien gemäß Anhang zu entsprechen.

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.12.2020

Gesetzesnummer

20011405

Dokumentnummer

NOR40228744

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