Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
12.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 1.Paragraph eins,
Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß § 1 Öffnungszeitengesetz, BGBl. I Nr. 43/2003, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden. Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.
Im RIS seit
11.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2020
Gesetzesnummer
20011391
Dokumentnummer
NOR40228310