Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 557 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
12.12.2020
60/02 Arbeitnehmerschutz
Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.
11.12.2020
20011391
NOR40228310