Kurztitel

Zulassung von Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe im Zusammenhang mit besonderen Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 557 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

12.12.2020

Index

60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Paragraph eins,

Im Zusammenhang mit Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 und zur Entzerrung von Kundenströmen im Handel dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am 12. und am 19. Dezember 2020 in Verkaufsstellen gemäß Paragraph eins, Öffnungszeitengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 43 aus 2003,, mit Verkaufstätigkeiten bis 19 Uhr beschäftigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2020

Gesetzesnummer

20011391

Dokumentnummer

NOR40228310