(2)Absatz 2,In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Finanz- und Rechnungswesenassistent bzw. Finanz- und Rechnungswesenassistentin) zu bezeichnen.