Bundesrecht konsolidiert

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Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort § 6

Kurztitel

Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 543/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

05.12.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Text

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
  2. Absatz 2,Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
  3. Absatz 3,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
  4. Absatz 4,Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
    1. Ziffer eins
      dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
    2. Ziffer 2
      dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
    3. Ziffer 3
      in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
    4. Ziffer 4
      den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.

Im RIS seit

07.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2020

Gesetzesnummer

20011384

Dokumentnummer

NOR40228206

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