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Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort § 6
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 5 am 07.10.2026
§ 7 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 6 heute
§ 6 gültig ab 05.12.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Staatliche Wirtschaftskommission beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 543/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
05.12.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
60/03 Kollektives Arbeitsrecht
Text
§ 6.
Paragraph 6,
(1)
Absatz eins,
Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.
(2)
Absatz 2,
Kommt eine Einigung nicht zustande, hat der Betriebsinhaber der Staatlichen Wirtschaftskommission alle zur Behandlung des Einspruchs notwendigen und die ihm bezeichneten Unterlagen innerhalb angemessener Frist zu übermitteln.
(3)
Absatz 3,
Die Staatliche Wirtschaftskommission hat in Form eines Gutachtens festzustellen, ob der Einspruch berechtigt ist.
(4)
Absatz 4,
Das Gutachten der Staatlichen Wirtschaftskommission ist zuzustellen:
1.
Ziffer eins
dem Inhaber des Betriebes, gegen dessen Wirtschaftsführung Einspruch erhoben wurde,
2.
Ziffer 2
dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss), der den Einspruch erhoben hat,
3.
Ziffer 3
in den Fällen des § 112 Abs. 1 Z 2 ArbVG dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
in den Fällen des Paragraph 112, Absatz eins, Ziffer 2, ArbVG dem Österreichischen Gewerkschaftsbund,
4.
Ziffer 4
den im § 2 Abs. 2 genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.
den im Paragraph 2, Absatz 2, genannten Stellen, falls diese an den Beratungen teilgenommen haben.
Im RIS seit
07.12.2020
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2020
Gesetzesnummer
20011384
Dokumentnummer
NOR40228206
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/543/P6/NOR40228206
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