Absatz eins,Die Staatliche Wirtschaftskommission hat dem Betriebsinhaber und dem Betriebsrat (Zentralbetriebsrat, Betriebsausschuss) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, zwischen ihnen zu vermitteln und zum Zwecke des Interessenausgleichs Vorschläge zur Beilegung der Streitfragen zu erstatten.