Bundesrecht konsolidiert

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Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eventkaufmann/Eventkauffrau-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 54/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 194/2026

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

13.07.2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Evaluierung

Paragraph 4,

 Die Zweckmäßigkeit der Ausbildung im Lehrberuf Eventkaufmann/Eventkauffrau ist mit wissenschaftlicher Begleitung zu evaluieren. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum 31. Dezember 2025 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufes Eventkaufmann/Eventkauffrau in die Regelausbildung an die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort zu erstatten.

Anmerkung

§ 4 wurde zweimal vergeben

Im RIS seit

04.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20011051

Dokumentnummer

NOR40221160

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/54/P4/NOR40221160

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