Bundesrecht konsolidiert

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Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) Anl. 2

Kurztitel

Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 497/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 2

Inkrafttretensdatum

17.02.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VO über die Gewährung eines FKZ 800.000

Index

31/04 Bundesbeteiligungen

Text

Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richt-linien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)

Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert.

Im Anhang der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2021, wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)

Anmerkung

Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.

Im RIS seit

17.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2021

Gesetzesnummer

20011343

Dokumentnummer

NOR40231331

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