Kurztitel
Richtlinien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG)
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 497/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 73/2021Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 497 aus 2020, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2021,
Abkürzung
VO über die Gewährung eines FKZ 800.000
Index
31/04 Bundesbeteiligungen
Text
Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richt-linien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß Paragraph 3 b, Absatz 3, des ABBAG-Gesetzes betreffend Richt-linien über die Gewährung eines begrenzten Fixkostenzuschusses bis EUR 800.000 durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) (VO über die Gewährung eines FKZ 800.000)
(Anm.: Anhang als PDF dokumentiert.Anmerkung, Anhang als PDF dokumentiert.
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)Im Anhang der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2021, wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.)
Anmerkung
Im Anhang der Novelle BGBl. II Nr. 73/2021 wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.Im Anhang der Novelle Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 73 aus 2021, wurde die gesamte konsolidierte Rechtsvorschrift wiedergegeben, dokumentiert wurde dieser Anhang als Anlage 2.