Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
SchKV
Index
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Text
Schriftgröße
§ 1.Paragraph eins,
Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden. Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.
Im RIS seit
17.11.2020
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Gesetzesnummer
20011327
Dokumentnummer
NOR40227358