Bundesrecht konsolidiert

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Schusswaffenkennzeichnungsverordnung § 1

Kurztitel

Schusswaffenkennzeichnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 480/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchKV

Index

41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition

Text

Schriftgröße

Paragraph eins,

Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.

Im RIS seit

17.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2020

Gesetzesnummer

20011327

Dokumentnummer

NOR40227358

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