Schusswaffenkennzeichnungsverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
01.01.2021
SchKV
41/04 Sprengmittel, Waffen, Munition
Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß Paragraph eins, SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.
17.11.2020
20011327
NOR40227358