Bundesrecht konsolidiert

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Radonschutzverordnung § 7

Kurztitel

Radonschutzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 470/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

10.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

RnV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erhebung der Radonexposition am Arbeitsplatz

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten
    1. Ziffer eins
      für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
    2. Ziffer 2
      für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.
  2. Absatz 2,Für die Abschätzung der durch die Radonexposition verursachten Dosis gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 gelten die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt C.
  3. Absatz 3,Die ermächtigte Überwachungsstelle hat
    1. Ziffer eins
      die Ergebnisse der Erhebungen gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 StrSchG 2020 unverzüglich nach Vorliegen in Form von schriftlichen Berichten an die verantwortliche Person und
    2. Ziffer 2
      die Daten gemäß Absatz 6 und 7 binnen drei Monaten nach Vorliegen an die Radondatenbank

zu übermitteln.

  1. Absatz 4,Die verantwortliche Person hat die Berichte der ermächtigten Überwachungsstellen gemäß Absatz 3, Ziffer eins, mindestens sieben Jahre aufzubewahren.
  2. Absatz 5,Die verantwortliche Person hat der ermächtigten Überwachungsstelle folgende Daten zur Verfügung zu stellen:
    1. Ziffer eins
      Name und Adresse der verantwortlichen Person sowie
    2. Ziffer 2
      Adresse und eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts.
    Als eindeutige Identifizierungsnummer des Standorts ist die Global Location Number des Elektronischen Datenmanagements (EDM) zu verwenden. Sind mehrere Standorte betroffen, so ist für jeden Standort eine eigene Global Location Number zu verwenden.
  3. Absatz 6,Über Ermittlungen der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      die an den einzelnen Arbeitsplätzen ermittelten Radonkonzentrationen samt Messzeitraum.
  4. Absatz 7,Über Abschätzungen der Dosis am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz 2, Ziffer 3, StrSchG 2020 haben die ermächtigten Überwachungsstellen folgende Daten an die Radondatenbank zu übermitteln:
    1. Ziffer eins
      die Daten gemäß Absatz 5, Ziffer eins und 2 sowie
    2. Ziffer 2
      den Maximalwert der abgeschätzten Dosis.
  5. Absatz 8,Eine Übermittlung gemäß Absatz 6 und 7 hat zu unterbleiben, wenn dieser Übermittlung Interessen der militärischen Landesverteidigung entgegen stehen. Über einen solchen Umstand hat die verantwortliche Person die ermächtigte Überwachungsstelle anlässlich der Zurverfügungstellung der Daten gemäß Absatz 5, zu informieren.

Im RIS seit

10.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

10.11.2020

Gesetzesnummer

20011323

Dokumentnummer

NOR40227251

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