Absatz eins,Für die Ermittlung der Radonkonzentration am Arbeitsplatz gemäß Paragraph 100, Absatz eins und 2 Ziffer 2, StrSchG 2020 gelten
- Ziffer einsfür Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer 5, StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt A sowie
- Ziffer 2für Arbeitsplätze gemäß Paragraph 98, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StrSchG 2020 die Festlegungen der Anlage 3 Abschnitt B.