Bundesrecht konsolidiert

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IQS-WB-Aufwandersatzverordnung § 2

Kurztitel

IQS-WB-Aufwandersatzverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 466/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

05.11.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

70/01 Schulverwaltung, Schulaufsicht

Text

Vergütung des Aufwandes der übrigen Mitglieder des Beirates

Paragraph 2,

Den übrigen Mitgliedern des Beirates gebührt als Ersatz der Aufwendungen aus Anlass der Ausübung ihrer Funktion für die Teilnahme an einer Sitzung des Beirates ein Sitzungsgeld von jeweils 305 €.

Im RIS seit

05.11.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2020

Gesetzesnummer

20011319

Dokumentnummer

NOR40227184

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