Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 257/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

10.06.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Abschnitt
Einreisebestimmungen

Einreise aus Staaten und Gebieten der Anlage A

Paragraph 4,
  1. Absatz eins,Personen, die
    1. Ziffer eins
      aus einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet einreisen und
    2. Ziffer 2
      bei der Einreise glaubhaft machen, dass sie sich innerhalb der letzten zehn Tage ausschließlich in Österreich oder in einem in der Anlage A genannten Staat oder Gebiet aufgehalten haben,
    haben ein ärztliches Zeugnis, ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat gemäß Paragraph 2, mitzuführen und bei einer Kontrolle vorzulegen. Kann weder ein ärztliches Zeugnis noch ein Testergebnis, ein Impfzertifikat oder ein Genesungszertifikat vorgewiesen werden, ist unverzüglich, jedenfalls binnen 24 Stunden nach der Einreise, ein molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 durchführen zu lassen. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen. Das negative Testergebnis ist bei einer Kontrolle vorzuweisen.
  2. Absatz 2,Liegen die Voraussetzungen des Absatz eins, Ziffer 2, nicht vor, gilt Paragraph 5, Absatz 2, sinngemäß.
  3. Absatz 3,Die Registrierungspflicht gemäß Paragraph 2 a, entfällt bei Vorliegen eines Nachweises gemäß Paragraph 2,

Im RIS seit

10.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40234989

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