(3)Absatz 3,Abweichend von Abs. 2 ist die Einreise vonAbweichend von Absatz 2, ist die Einreise von
humanitären Einsatzkräften,
Personen, die zu beruflichen Zwecken einreisen,
einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß § 6,einer Begleitperson im Rahmen der Einreise aus medizinischen Gründen gemäß Paragraph 6,,
Personen, die zum Zweck der Wahrnehmung einer zwingenden gerichtlich oder behördlich auferlegten Pflicht, wie der Wahrnehmung von Ladungen zu Gerichtsverhandlungen, einreisen,
Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß § 95 des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen,Fremden, wenn diese über einen Lichtbildausweis gemäß Paragraph 95, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, verfügen,
mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß § 2 möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß § 3 anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.mit einem ärztlichen Zeugnis gemäß Paragraph 2, möglich. Kann das ärztliche Zeugnis nicht vorgelegt werden, ist unverzüglich eine zehntägige Quarantäne gemäß Paragraph 3, anzutreten. Ist ein währenddessen durchgeführter molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 oder Antigen-Test auf SARS-CoV-2 negativ, gilt die Quarantäne als beendet. Die Kosten für den Test sind selbst zu tragen.