Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Einreiseverordnung § 2a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 445/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 68/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2a

Inkrafttretensdatum

13.02.2021

Außerkrafttretensdatum

30.06.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Registrierung

Paragraph 2 a,
  1. Absatz eins,Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
    1. Ziffer eins
      Vor- und Nachname,
    2. Ziffer 2
      Geburtsdatum,
    3. Ziffer 3
      Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
    4. Ziffer 4
      Datum der Einreise,
    5. Ziffer 5
      etwaiges Datum der Ausreise,
    6. Ziffer 6
      Abreisestaat oder -gebiet
    7. Ziffer 7
      Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
    8. Ziffer 8
      Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
    9. Ziffer 9
      Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.
  2. Absatz 2,Die Registrierung hat nach den Vorgaben des Paragraph 25 a, Absatz 3, EpiG elektronisch zu erfolgen.
  3. Absatz 3,Ist die Registrierung nicht über das elektronische Formular möglich, kann der Verpflichtung gemäß Absatz eins, ausnahmsweise durch Ausfüllen des Formulars entsprechend der Anlage E oder der Anlage F entsprochen werden.
  4. Absatz 4,Eine Registrierung darf frühestens 72 Stunden vor der Einreise erfolgen.

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021

Gesetzesnummer

20011303

Dokumentnummer

NOR40231304

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