(1)Absatz eins,Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß § 25a Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:Personen, die nach Österreich einreisen, sind verpflichtet, vor der Einreise durch Registrierung folgende Daten gemäß Paragraph 25 a, Epidemiegesetz 1950 (EpiG) bekannt zu geben:
Wohn- oder Aufenthaltsadresse (falls davon abweichend Ort der Quarantäne),
etwaiges Datum der Ausreise,
Abreisestaat oder -gebiet
Aufenthalt während der letzten zehn Tage vor der Einreise,
Kontaktdaten (Telefonnummer, E-Mail-Adresse),
Vorliegen eines ärztlichen Zeugnisses.