Bundesrecht konsolidiert

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Lehrberufslisteverordnung § 3

Kurztitel

Lehrberufslisteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 3,

In der Anlage 3 werden die Lehrberufe festgelegt, die außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind und die mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt sind. Weiters wird festgelegt, in welchem Ausmaß die in jenen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Dauer eines gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberuf angerechnet wird.

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Gesetzesnummer

20011024

Dokumentnummer

NOR40221019

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/41/P3/NOR40221019

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