Lehrberufslisteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 3
01.05.2020
50/04 Berufsausbildung
In der Anlage 3 werden die Lehrberufe festgelegt, die außerhalb des Berufsausbildungsgesetzes auf Grund anderer Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder eingerichtet sind und die mit auf Grund des Berufsausbildungsgesetzes eingerichteten Lehrberufen verwandt sind. Weiters wird festgelegt, in welchem Ausmaß die in jenen Lehrberufen zurückgelegte Lehrzeit auf die Dauer eines gemäß dem Berufsausbildungsgesetz eingerichteten Lehrberuf angerechnet wird.
22.07.2021
20011024
NOR40221019