Bundesrecht konsolidiert

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Lehrberufslisteverordnung § 2

Kurztitel

Lehrberufslisteverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 41/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß Paragraph 27, werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.

Im RIS seit

02.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Gesetzesnummer

20011024

Dokumentnummer

NOR40221018

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/41/P2/NOR40221018

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