Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Lehrberufslisteverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
01.05.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
§ 2.Paragraph 2,
In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß § 27 werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt. In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß Paragraph 27, werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.
Im RIS seit
02.03.2020
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2021
Gesetzesnummer
20011024
Dokumentnummer
NOR40221018