Lehrberufslisteverordnung
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 2
01.05.2020
50/04 Berufsausbildung
In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß Paragraph 27, werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.
22.07.2021
20011024
NOR40221018