Kurztitel

Lehrberufslisteverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 41 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.05.2020

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Paragraph 2,

In der Anlage 2 wird festgelegt, ob durch die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung in einem in der linken Rubrik angeführten Lehrberuf die Lehrabschlussprüfung in einem anderen, in der rechten Rubrik angeführten Lehrberuf ersetzt wird. Die Lehrlingsstelle hat über Antrag darüber eine Bescheinigung auszustellen. Die Bestimmungen über die Möglichkeit zur Ablegung einer Zusatzprüfung in einem verwandten Lehrberuf gemäß Paragraph 27, werden durch den Ersatz der Lehrabschlussprüfung nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2021

Gesetzesnummer

20011024

Dokumentnummer

NOR40221018