Bundesrecht konsolidiert

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Frauenförderungsplan BMNT 2019 § 8

Kurztitel

Frauenförderungsplan BMNT 2019

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 4/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

04.01.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verbindliche Vorgaben

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
    1. Ziffer eins
      Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
    2. Ziffer 2
      Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:

Frauenanteil 31.12.2018

Frauenanteil 31.12.2020

von 0 %

auf 10%

von 1 % bis 10 %

auf 20%

von 11 % bis 20 %

auf 30%

von 21 % bis 49 %

auf 50%

  1. Absatz 2,In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.
  2. Absatz 3,In Unternehmungen gemäß Absatz 2, ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.

Im RIS seit

09.01.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220108

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/4/P8/NOR40220108

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