Absatz eins,Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
- Ziffer einsDer Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
- Ziffer 2Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen: