Kurztitel

Frauenförderungsplan BMNT 2019

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 4 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

04.01.2020

Index

63/08 Sonstiges Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht

Text

Verbindliche Vorgaben

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Gemäß Paragraph 11 a, Absatz 3, B-GlBG ist die Erhöhung des Frauenanteils nach Maßgabe der geltenden Personalaufnahmebestimmungen des Bundes durch nachstehende Vorgaben zu verwirklichen:
    1. Ziffer eins
      Der Frauenanteil zum 31.12.2018 darf nicht unterschritten werden.
    2. Ziffer 2
      Der Frauenanteil ist wie nachstehend zu erhöhen:

Frauenanteil 31.12.2018

Frauenanteil 31.12.2020

von 0 %

auf 10%

von 1 % bis 10 %

auf 20%

von 11 % bis 20 %

auf 30%

von 21 % bis 49 %

auf 50%

  1. Absatz 2,In Unternehmungen, an denen der Bund zur Gänze oder zum Teil durch das Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus mit einem Bundesanteil von 50 % und mehr beteiligt ist, ist der Frauenanteil an der Bundesquote im jeweiligen Aufsichtsgremium auf 50% zu erhöhen.
  2. Absatz 3,In Unternehmungen gemäß Absatz 2, ist eine geschlechtergerechte Besetzung der Eigentümervertretung und des Vorstands anzustreben.

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2020

Gesetzesnummer

20010877

Dokumentnummer

NOR40220108