Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Pauschalvergütungsverordnung Verwaltungsgerichte
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
08.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
VwG-PauschVgtV
Index
27/01 Rechtsanwälte
Text
Pauschalvergütung
§ 1.Paragraph eins,
Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach § 45a RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt. Die Höhe der Pauschalvergütung für die Leistungen der nach Paragraph 45 a, RAO im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den Verwaltungsbehörden und den Verwaltungsgerichten bestellten Rechtsanwälte wird für das Kalenderjahr 2020 und die folgenden Kalenderjahre mit 53 000 Euro jährlich festgesetzt.
Im RIS seit
09.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2020
Gesetzesnummer
20011272
Dokumentnummer
NOR40226345