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COVID-19-Schulverordnung 2020/21 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 218/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

13.05.2021

Außerkrafttretensdatum

14.06.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Text

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes gemäß Paragraph 33, den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht Paragraph 31, anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
  2. Absatz 2,Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht in Form von Präsenzunterricht anordnen. Am Präsenzunterricht dürfen nur jene Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die Vorkehrungen zur Verhinderung der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie gemäß Paragraph 4 a, treffen. An Volksschulen und der 1. bis 4. Schulstufe der Sonderschulen sind ab 8. Februar 2021 jene Schülerinnen und Schüler vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen, welche die in Paragraph 4 a, vorgesehenen Tests vorlegen. Die Paragraphen 25 bis 27 und Paragraph 32, sind anzuwenden.
  3. Absatz 3,Der Präsenzunterricht gemäß Absatz 2, ist ab der 5. Schulstufe in Form eines Schichtbetriebs zu organisieren. Die Schülerinnen und Schüler sind in Gruppen einzuteilen, zwischen denen kein Wechsel stattfinden darf. An Schultagen, an welchen für eine Gruppe kein Präsenzunterricht stattfindet, befinden sich die Schülerinnen und Schüler dieser Gruppe für die Zeit des stundenplanmäßigen Unterrichts der Klasse im ortsungebundenen Unterricht, eine Teilnahme am Präsenzunterricht mittels elektronischer Kommunikation ist nach Maßgabe technischer Möglichkeiten zulässig. Die Klassen und Gruppen sind im Schichtbetrieb am Montag und Dienstag oder Mittwoch und Donnerstag wochenweise abwechselnd in der Schule zu unterrichten. Schulen ab der 9. Schulstufe und Sonderschulen ab der 5. Schulstufe können vom Schichtbetrieb für die Schule, Klassen, Gruppen oder Teile von diesen mit Zustimmung der Schulbehörde abweichen. Für eine Abweichung vom Schichtbetrieb in der 8. Schulstufe und in der lehrplanmäßig letzten Schulstufen ist keine Zustimmung der Schulbehörde erforderlich, wenn mit der Abweichung eine Erhöhung der Zahl der Unterrichtsstunden im Präsenzunterricht insbesondere zur Vorbereitung auf abschließende Prüfungen einschließlich Lehrabschlussprüfungen angeordnet wird. Die Schulbehörde kann durch Verordnung befristet eine Ausweitung oder ein Aussetzen des Präsenzunterrichts für Schulen, Schulstandorte oder Teile von diesen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung anordnen, wenn die Infektionslage dies ermöglicht oder dies zur Eindämmung der Ausbreitung von SARS-CoV 2 oder COVID-19 erforderlich ist.
  4. Absatz 3 a,In Klassen mit 18 oder weniger Schülerinnen und Schülern kann die Einteilung in Gruppen gemäß Absatz 3, entfallen, wenn die Hygienerichtlinie nach Anlage A eingehalten werden kann.
  5. Absatz 4,Schülerinnen und Schüler an Sonderschulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, des Schulpflichtgesetzes 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden.
  6. Absatz 5,An Schulen mit lehrgangsmäßigen Berufsschulen und an Schulen, mit deren Besuch Nächtigungen außerhalb des Hauptwohnsitzes verbunden sind, kann der Präsenzunterricht für jene Schülerinnen und Schüler, die Tests gemäß Paragraph 4 a, vorlegen, an allen Tagen einer Woche im Wechsel mit einer Woche im ortsungebundenen Unterricht durchgeführt werden.
  7. Absatz 6,Abweichend von Absatz eins, sind ab 17. Mai 2021 alle Schülerinnen und Schüler, welche die in Paragraph 4 a, vorgesehenen Tests vorlegen, vom ortsungebundenen Unterricht ausgenommen.

Im RIS seit

14.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40233814

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