(2)Absatz 2,Bei Sonderschulen kann abweichend von Abs. 1 die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des § 9 Abs. 6 Schulpflichtgesetz 1985 oder § 45 Abs. 4 SchUG erteilt werden.Bei Sonderschulen kann abweichend von Absatz eins, die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden.