Bundesrecht konsolidiert

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COVID-19-Schulverordnung 2020/21 § 34

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Schulverordnung 2020/21

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 384/2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 28/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 34

Inkrafttretensdatum

23.01.2021

Außerkrafttretensdatum

06.02.2021

Abkürzung

C-SchVO 2020/21

Index

70/02 Schulorganisation
70/04 Schulzeit
70/06 Schulunterricht
71 Land- und forstwirtschaftliche Schulen
80/02 Forstrecht

Beachte

Tritt mit Ende des Schuljahres 2020/2021 außer Kraft (vgl. § 44).

Text

Anordnung des ortsungebundenen Unterrichts

Paragraph 34,
  1. Absatz eins,Jede Schule hat mit Inkrafttreten der Entscheidung gemäß Paragraph 6, oder mit Anordnung der Anwendbarkeit dieses Abschnittes durch die Schulbehörde den Unterricht in ortsungebundener Form durchzuführen. Mit Anwendbarkeit eines anderen. Abschnittes des 2. Teils dieser Verordnung ist der Präsenzunterricht am Schulstandort, sofern nicht Paragraph 31, anwendbar ist, binnen angemessener Frist, spätestens aber mit dem auf die Aufhebung folgenden Montag, wiederaufzunehmen.
  2. Absatz 2,Bei Sonderschulen kann abweichend von Absatz eins, die Schulleitung oder die Schulbehörde Präsenzunterricht für einzelne Schulstufen, Klassen oder Gruppen oder alle Schülerinnen und Schüler einer Schule anordnen. Schülerinnen und Schüler an diesen Schulen, welche sich aus mit der COVID-19-Pandemie in Zusammenhang stehenden Gründen nicht in der Lage sehen, am Unterricht teilzunehmen, kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht aus wichtigen Gründen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 6, Schulpflichtgesetz 1985 oder Paragraph 45, Absatz 4, SchUG erteilt werden.
  3. Absatz 3,Abweichend von Absatz eins, kann die Schulleitung oder die Schulbehörde für Schulstufen, Klassen oder Gruppen an allgemein bildenden höheren Schulen ab der 9. Schulstufe, an Berufsschulen, an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, an land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulen sowie an Schulen für Berufstätige, Kollegs, Vorbereitungslehrgänge und Sonderformen für einzelne oder mehrere zusammenhängende Tage oder einzelne Unterrichtsgegenstände Ausnahmen vom ortsungebundenen Unterricht anordnen.

Im RIS seit

25.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2021

Gesetzesnummer

20011270

Dokumentnummer

NOR40230912

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