(4)Absatz 4,Ist mit einem im § 1 genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.Ist mit einem im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.