Kurztitel

Bedarfsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

20.08.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Umfang der Bedarfsprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Die Bedarfsprüfung hat sich auf den Bereich der gesamten Sozialversicherung zu erstrecken. Dabei sind die im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben einer eingehenden Prüfung nach den folgenden Kriterien zu unterziehen:
    1. Ziffer eins
      Ist-Zustand vor Durchführung des Bauvorhabens;
    2. Ziffer 2
      Motive des Versicherungsträgers für das Bauvorhaben;
    3. Ziffer 3
      geplante Durchführung des Bauvorhabens;
    4. Ziffer 4
      regionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
    5. Ziffer 5
      überregionaler Bedarf in Bezug auf das Bauvorhaben;
    6. Ziffer 6
      Zweckmäßigkeit des Bauvorhabens;
    7. Ziffer 7
      Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens;
    8. Ziffer 8
      voraussichtliche finanzielle Belastung des Versicherungsträgers durch das Bauvorhaben.

Die Kriterien nach den Ziffer 6 und 7 sind jedenfalls auch unter den Aspekten der Energieeffizienz und Nachhaltigkeit zu prüfen. Die genannten Kriterien umfassen neben den Bau- und Betriebskosten auch künftige Einnahmen und Erlöse.

  1. Absatz 2,Für Kassenambulatorien und Verwaltungseinrichtungen ist die Bedarfsprüfung vorrangig nach regionalen Gesichtspunkten durchzuführen.
  2. Absatz 3,Die Prüfung des überregionalen Bedarfes hat vorrangig bei Vorhaben zu erfolgen, die eine Einrichtung für stationäre Behandlung (Krankenanstalten, Rehabilitationszentren, Kuranstalten) oder Erholung oder Genesung zum Gegenstand haben.
  3. Absatz 4,Ist mit einem im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben ein Bauvorhaben verbunden, das nicht unter die Pflicht zur Bedarfsprüfung fällt, so sind diese Bauvorhaben als Gesamtprojekt anzusehen. Die Kostenschätzung ist jedoch getrennt nach bedarfsprüfungspflichtigen und nicht bedarfsprüfungspflichtigen Bauvorhaben darzustellen.

Schlagworte

Baukosten

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011262

Dokumentnummer

NOR40226082