(2)Absatz 2,Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach § 1 zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach Paragraph eins, zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.