Kurztitel

Bedarfsprüfungs-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 367 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.08.2020

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz; 66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Text

Ablauf der Bedarfsprüfung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Versicherungsträger haben die im Paragraph eins, genannten Bauvorhaben vor ihrer Beschlussfassung durch den jeweiligen Verwaltungsrat einer Bedarfsprüfung unter Beachtung der folgenden Grundsätze zu unterziehen.
  2. Absatz 2,Vor Einleitung der Bedarfsprüfung haben die Versicherungsträger den Dachverband der Sozialversicherungsträger über die von ihnen geplanten Bauvorhaben nach Paragraph eins, zu informieren und einen Koordinierungsprozess mit dem Ziel einzuleiten, mögliche Kooperationen und Synergien mit anderen Versicherungsträgern in Bezug auf das Bauvorhaben zu prüfen. Im Rahmen dieses Koordinierungsprozesses ist dem Dachverband Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011262

Dokumentnummer

NOR40226081