Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Interventionsverordnung 2020 § 1

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

1. Teil
Allgemeine Bestimmungen

Ziel, Geltungsbereich

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
  2. Absatz 2,Diese Verordnung gilt für
    1. Ziffer eins
      Notfallexpositionssituationen;
    2. Ziffer 2
      bestehende Expositionssituationen
      1. Litera a
        nach einem radiologischen Notfall (Spätphase),
      2. Litera b
        aufgrund von kontaminierten Waren, ausgenommen Lebensmittel und Futtermittel, sowie
      3. Litera c
        aufgrund von radioaktiven Altlasten.
  3. Absatz 3,Diese Verordnung gilt nicht für bestehende Expositionssituationen aufgrund von Radon und von Gammastrahlung aus Bauprodukten.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225655

Navigation im Suchergebnis