Absatz eins,Ziel dieser Verordnung ist der Schutz von Personen, einschließlich ihrer Nachkommenschaft, sowie der Umwelt im Hinblick auf einen langfristigen Schutz der menschlichen Gesundheit vor Gefahren durch ionisierende Strahlung.
Interventionsverordnung 2020
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 343 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
01.08.2020
IntV 2020
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
05.08.2020
20011252
NOR40225655