Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 86
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Arbeitsanweisungen
§ 86.Paragraph 86,
(1)Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.
(2)Absatz 2,Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.Die Arbeitsanweisungen gemäß Absatz eins, sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.
Im RIS seit
04.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225488