Absatz eins,Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:
- Ziffer einsdie genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;
- Ziffer 2zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;
- Ziffer 3die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;
- Ziffer 4allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.