Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 79

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 79

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

11. Hauptstück
Strahlenschutzbeauftragte

Ausbildung im medizinischen Bereich

Paragraph 79,
  1. Absatz einsStrahlenschutzbeauftragte, die im Rahmen von medizinischen Expositionen oder in der Veterinärmedizin tätig sind, müssen erfolgreich abgeschlossen haben:
    1. Ziffer eins
      eine der folgenden Ausbildungen
      1. Litera a
        Universitätsausbildung in Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin oder
      2. Litera b
        einschlägige naturwissenschaftliche oder technische Ausbildung an einer Universität, Fachhochschule oder berufsbildenden höheren Schule oder
      3. Litera c
        Ausbildung im radiologisch-technischen Dienst gemäß dem Bundesgesetz über die Regelung der gehobenen medizinisch-technischen Dienste (MTD-Gesetz), Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1992,,
      und
    2. Ziffer 2
      Strahlenschutzausbildung gemäß Anlage 18 Abschnitt A bzw. B.
  2. Absatz 2Strahlenschutzbeauftragte, die über die erforderlichen Ausbildungen für medizinische Expositionen verfügen, dürfen auch als Strahlenschutzbeauftragte in der Veterinärmedizin tätig werden.

Schlagworte

Humanmedizin, Zahnmedizin

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225481

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