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Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 7

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

2. Teil
Tätigkeiten

1. Hauptstück
Bewilligungs- und Meldebestimmungen

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren
      1. Litera a
        Aktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 oder
      2. Litera b
        deren Aktivitätskonzentration die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4
      nicht überschreitet;
    2. Ziffer 2
      Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. b kleiner oder gleich eins ist;
    3. Ziffer 3
      die Verwendung von gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;
    4. Ziffer 4
      der Betrieb von elektrischen Geräten jeder Art, sofern
      1. Litera a
        es sich um für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 Kilovolt betriebene sonstige elektrische Geräte, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, handelt;
      2. Litera b
        die Dosisleistung des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet;
    5. Ziffer 5
      die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,.
  2. Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass
    1. Ziffer eins
      keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist und
    2. Ziffer 2
      die Aktivitätskonzentration von Ableitungen die Werte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 nicht übersteigt und
    3. Ziffer 3
      die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Werte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 nicht übersteigt.
  3. Absatz 3,Die Ausnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 gelten nicht für
    1. Ziffer eins
      die absichtliche Verabreichung radioaktiver Stoffe an Menschen und, sofern der Strahlenschutz von Menschen betroffen ist, an Tiere zum Zwecke der ärztlichen oder tierärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Forschung sowie
    2. Ziffer 2
      den absichtlichen Zusatz radioaktiver Stoffe bei der Herstellung von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten sowie das Inverkehrbringen von Arzneimitteln und Verbraucherprodukten, denen absichtlich radioaktive Stoffe zugefügt wurden.
  4. Absatz 4,Die Ausnahmen gemäß Absatz 2, gelten nicht, wenn die ermächtigte Überwachungsstelle keine gesicherten Aussagen über die zeitliche Entwicklung der gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 abgeschätzten Dosen und ermittelten Aktivitätskonzentrationen treffen kann.

Schlagworte

Bewilligungsbestimmung

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225409

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