(2)Absatz 2,Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß § 15 Abs. 1 StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dassTätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 ausgenommen, wenn die Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den Paragraphen 24 bis 26 StrSchG 2020 ergeben, dass
keine der tätig werdenden Personen als strahlenexponierte Arbeitskraft einzustufen ist und
die Aktivitätskonzentration von Ableitungen die Werte gemäß Anlage 2 Abschnitt C Tabelle 3 nicht übersteigt und
die Aktivitätskonzentration von Rückständen die Werte gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 3 Spalte 3 nicht übersteigt.