Absatz eins,Von der Bewilligungspflicht gemäß Paragraph 15, Absatz eins, StrSchG 2020 sind ausgenommen:
- Ziffer einsTätigkeiten mit radioaktiven Stoffen, deren
- Litera aAktivität die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 2 oder
- Litera bderen Aktivitätskonzentration die Freigrenzen gemäß Anlage 1 Abschnitt D Tabelle 1 Spalte 3 bzw. 4
nicht überschreitet; - Ziffer 2Tätigkeiten mit mehreren radioaktiven Stoffen, sofern die Summe der Quotienten aus der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration jedes einzelnen Stoffes und der zugehörigen Freigrenze gemäß Ziffer eins, Litera a, bzw. b kleiner oder gleich eins ist;
- Ziffer 3die Verwendung von gemäß Paragraph 33, StrSchG 2020 bauartzugelassenen Geräten;
- Ziffer 4der Betrieb von elektrischen Geräten jeder Art, sofern
- Litera aes sich um für die Darstellung von Bildern bestimmte Kathodenstrahlröhren oder mit einer Potenzialdifferenz von nicht mehr als 30 Kilovolt betriebene sonstige elektrische Geräte, die nicht der Erzeugung ionisierender Strahlung dienen, bei deren Betrieb eine solche aber parasitär auftritt, handelt;
- Litera bdie Dosisleistung des Gerätes unter normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Gerätes ein Mikrosievert pro Stunde nicht überschreitet;
- Ziffer 5die Beförderung von radioaktiven Materialien gemäß dem Bundesgesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998,.