Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020 § 10

Kurztitel

Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 339/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 10

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

AllgStrSchV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Antragsunterlagen

Paragraph 10,
  1. Absatz eins,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit – ausgenommen Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien – sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit;
    2. Ziffer 2
      technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zur Strahlenquelle;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der der Aufstellungsort der Strahlenquelle und die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Maßnahmen zur Sicherung von radioaktiven Quellen;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Angaben zu radioaktiven Abfällen hinsichtlich
      1. Litera a
        Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
      2. Litera b
        der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
      3. Litera c
        der vorgesehenen Beseitigung,
      4. Litera d
        einer allfälligen temporären Lagerung;
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
    8. Ziffer 8
      erwartete berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb, sofern für die betreffende Tätigkeit nicht schon ausreichende Erfahrungswerte dafür vorliegen;
    9. Ziffer 9
      alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
  2. Absatz 2,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit gefährlichen radioaktiven Quellen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins, sowie
    2. Ziffer 2
      Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
  3. Absatz 3,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit an Forschungsreaktoren sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 61, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 61, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 65, Absatz eins, sowie
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 49, StrSchG 2020.
  4. Absatz 4,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit in Entsorgungsanlagen sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, beizulegen:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsbericht gemäß Paragraph 70, Absatz eins,,
    2. Ziffer 2
      anlageninterner Notfallplan gemäß Paragraph 70, Absatz 3,,
    3. Ziffer 3
      Stilllegungskonzept gemäß Paragraph 73, Absatz eins, sowie
    4. Ziffer 4
      alle weiteren Nachweise zur Erfüllung der spezifischen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung gemäß Paragraph 53, StrSchG 2020.
  5. Absatz 5,Sofern es die Art der beabsichtigten Tätigkeit und das damit verbundene Strahlenrisiko erfordern, hat die zuständige Behörde auch für Tätigkeiten, die nicht von Absatz 2 bis 4 umfasst sind, zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, einzufordern:
    1. Ziffer eins
      Sicherheitsanalyse gemäß Paragraph 78, Absatz eins,;
    2. Ziffer 2
      Notfallplan gemäß Paragraph 78, Absatz 3,
  6. Absatz 6,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit, die unter normalen Bedingungen eine nicht außer Acht zu lassende Exposition von Einzelpersonen der Bevölkerung verursachen kann, sind zusätzlich zu den Unterlagen gemäß Absatz eins, alle Unterlagen beizulegen, die die zuständige Behörde benötigt, um ihrer Verpflichtung gemäß Paragraph 55, StrSchG 2020 nachkommen zu können.
  7. Absatz 7,Einem Antrag auf Bewilligung einer Tätigkeit mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien sind Unterlagen beizulegen, die Folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      Tätigkeitsbereich gemäß Paragraph 11, bzw. Art der Tätigkeit gemäß Paragraph 27, StrSchG 2020;
    2. Ziffer 2
      genaue Beschreibung der beabsichtigten Tätigkeit, insbesondere technische und sonstige strahlenschutzrelevante Angaben zu den betreffenden Arbeitsprozessen, erforderlichenfalls unter Anschluss von schematischen Darstellungen;
    3. Ziffer 3
      gegebenenfalls eine planmäßige Darstellung, aus der die bautechnischen Strahlenschutzmaßnahmen hervorgehen;
    4. Ziffer 4
      abgeschätzte berufliche Exposition und Exposition der Bevölkerung im Normalbetrieb;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls Angaben zu Ableitungen;
    6. Ziffer 6
      gegebenenfalls Angaben zu Rückständen hinsichtlich
      1. Litera a
        Art und durchschnittliche Menge pro Jahr,
      2. Litera b
        der enthaltenen Radionuklide sowie deren Aktivitätskonzentrationen,
      3. Litera c
        der vorgesehenen Beseitigung,
      4. Litera d
        einer allfälligen temporären Lagerung im Unternehmen;
    7. Ziffer 7
      Ausbildungsnachweise der/des genannten Strahlenschutzbeauftragten;
    8. Ziffer 8
      alle sonstigen für eine Beurteilung des Antrages erforderlichen Informationen.
    Darüber hinaus ist dem Antrag eine Kopie des gemäß Paragraph 13, Absatz eins, von der ermächtigten Überwachungsstelle übermittelten Berichtes beizulegen.

Im RIS seit

04.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020

Gesetzesnummer

20011249

Dokumentnummer

NOR40225412

Navigation im Suchergebnis