Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen § 3

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV-lof

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum

Paragraph 3,

Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.

Schlagworte

Verpackungsbestimmung, Kennzeichnungsbestimmung

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225140

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