Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 3
Inkrafttretensdatum
01.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
GGBV-lof
Index
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Text
Beförderung in Verpackungen mit mehr als 450 l Fassungsraum
§ 3.Paragraph 3,
Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.
Schlagworte
Verpackungsbestimmung, Kennzeichnungsbestimmung
Im RIS seit
29.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2020
Gesetzesnummer
20011239
Dokumentnummer
NOR40225140