Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph 3
01.09.2020
GGBV-lof
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Soweit nicht eine weitergehende Freistellung gemäß 1.1.3 ADR oder einer auf Grund des GGBG erlassenen Verordnung in Anspruch genommen wird, müssen Versandstücke mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l bei Beförderungen im Umkreis von 100 km (Luftlinie) den Verpackungs-, Kennzeichnungs- und Bezettelungsbestimmungen in 4 und 5.2 ADR entsprechen.
Verpackungsbestimmung, Kennzeichnungsbestimmung
29.07.2020
20011239
NOR40225140