Bundesrecht konsolidiert

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Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen § 1

Kurztitel

Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 337/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.09.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

GGBV-lof

Index

90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht

Text

Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.

Im RIS seit

29.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2020

Gesetzesnummer

20011239

Dokumentnummer

NOR40225138

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