Gefahrgutbeförderungsverordnung land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen
Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 337 aus 2020,
römisch fünf
Paragraph eins
01.09.2020
GGBV-lof
90/03 Sonstiges Straßenverkehrsrecht, Kraftfahrrecht
Diese Verordnung gilt für die Beförderung gefährlicher Güter bei einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h mit land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern, die zur Verwendung im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bestimmt sind.
29.07.2020
20011239
NOR40225138