Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
EpiG-Berechnungsverordnung § 2
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 1 am 07.10.2026
§ 3 am 07.10.2026
Alle Fassungen
§ 2 heute
§ 2 gültig ab 22.07.2020
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
EpiG-Berechnungsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 329/2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 2
Inkrafttretensdatum
22.07.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.
Paragraph 2,
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
Ziffer eins
Einkommen: das nach
Anlage
A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
2.
Ziffer 2
Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß § 32 Abs. 1 des Epidemiegesetzes 1950;
Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950;
3.
Ziffer 3
Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
4.
Ziffer 4
Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
5.
Ziffer 5
Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
6.
Ziffer 6
Fortschreibungsquotient: der nach § 4 Abs. 1, 3 oder 4 bestimmte Faktor;
Fortschreibungsquotient: der nach Paragraph 4, Absatz eins, 3, oder 4 bestimmte Faktor;
7.
Ziffer 7
Referenzzeitraum: der nach § 4 Abs. 2 bestimmte Zeitraum;
Referenzzeitraum: der nach Paragraph 4, Absatz 2, bestimmte Zeitraum;
8.
Ziffer 8
Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.
Im RIS seit
23.07.2020
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2022
Gesetzesnummer
20011233
Dokumentnummer
NOR40224895
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/329/P2/NOR40224895
Navigation im Suchergebnis