Bundesrecht konsolidiert

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EpiG-Berechnungsverordnung § 2

Kurztitel

EpiG-Berechnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 329/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

22.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  1. Ziffer eins
    Einkommen: das nach Anlage A bestimmte wirtschaftliche Einkommen aus dem durch eine Erwerbsbehinderung betroffenen Unternehmen oder – wenn nur ein Teil des Unternehmens von der Erwerbsbehinderung betroffen ist – Unternehmensteil;
  2. Ziffer 2
    Erwerbsbehinderung: jede Behinderung des Erwerbs durch eine behördliche Maßnahme gemäß Paragraph 32, Absatz eins, des Epidemiegesetzes 1950;
  3. Ziffer 3
    Ist-Einkommen: das Einkommen während jener Kalendermonate, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
  4. Ziffer 4
    Zieleinkommen: das mit dem Fortschreibungsquotienten multiplizierte Einkommen während der Vorjahresperiode;
  5. Ziffer 5
    Vorjahresperiode: jene Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres, die den Kalendermonaten entsprechen, in denen die Erwerbsbehinderung zur Gänze oder zum Teil angedauert hat;
  6. Ziffer 6
    Fortschreibungsquotient: der nach Paragraph 4, Absatz eins, 3, oder 4 bestimmte Faktor;
  7. Ziffer 7
    Referenzzeitraum: der nach Paragraph 4, Absatz 2, bestimmte Zeitraum;
  8. Ziffer 8
    Ersatzzieleinkommen: das Einkommen während jenes Kalendermonats, der dem Kalendermonat, in dem die Erwerbsbehinderung begonnen hat, unmittelbar vorangegangenen ist.

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2022

Gesetzesnummer

20011233

Dokumentnummer

NOR40224895

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